Geschäftsordnung des Elternbeirates
 

Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 des Schulgesetzes sowie die

§§ 24 bis 29 der Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs.7 Schulgesetz und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzverordnung.

§ 2 Mitglieder

Die Mitglieder des Elternbeirates sind zu gleichen Rechten und Pflichten die gewählten Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.

§ 3 Aufgaben

Der Elternbeirat hat das Recht und die Aufgabe die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule wird in vertrauensvoller Zusammenarbeit geleistet.

§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreter

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Elternbeirates.

Lehrer( - Eltern ) an der Schule und deren Ehegatten sind als Vorsitzende und Stellvertreter nicht wählbar.

Die Wahl findet innerhalb von 9 Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr statt.

§ 5 Sonstige Funktionsinhaber

Der Elternbeirat wählt einen Schriftführer und einen Kassenverwalter.

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung

Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirates, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Vorsitzende ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.

Die Einladung muss schriftlich erfolgen, die Einladungsfrist beträgt eine Woche.

Sie wird durch e-mail, ersatzweise durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet.

§ 7 Wahlleiter

Die Mitglieder des Elternbeirates ernennen den Wahlleiter, dem die Wahldurchführung obliegt.

Wer als Vorsitzender oder Stellvertreter kandidiert, kann nicht Wahlleiter sein.

Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirates (§ 8 ) fest.

Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl – unter Feststellung der Wahlfähigkeit ( § 8 ) –

im Protokoll schriftlich festzuhalten und nach erfolgter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten der Schulleitung und dem geschäftsführenden Gesamtelternbeiratsvorsitzendem schriftlich mitzuteilen.

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§ 8 Wahlfähigkeit und Beschlussfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig bzw. beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

Auf die Regelung der Wahl - bzw. Beschlussfähigkeit kann schon gegebenenfalls bei der 1. Einladung hingewiesen werden.

§9 Wahlverfahren

Für die Abstimmung gelten folgende Maßgaben:

Briefwahl ist nicht zulässig.

Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Sollte sich auch hierbei keine Mehrheit ergeben, werden weitere Wahlgänge durchgeführt.

Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Die Wahl der sonstigen Funktionsinhaber wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.

§ 10 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Bestellung der Nachfolger.

§ 11 Ersatzwahl bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit

Entsprechend dem Verfahren nach §§ 4 bis 9 wählt der Elternbeirat für die zu besetzenden Funktionen weitere Funktionsträger, im einzelnen

  1. für den Vorsitzenden des Elternbeirates und seinen Stellvertreter ein weiteres Mitglied des Elternbeirates,
  2. für den Schriftführer und für den Kassenverwalter jeweils ein weiteres Mitglied des Elternbeirates.

Die für die genannten Funktionen ergänzend aufzustellenden Mitglieder des Elternbeirates werden nur vorsorglich gewählt. Sie üben ihre Mandate erst aus, wenn bei dem eigentlichen Funktionsträger eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit eintritt. Für diesen Fall gelten die gesetzlichen und Verordnungsvorschriften mit der besonderen Maßgabe, dass das Amt insbesondere dann vorzeitig erlischt, wenn das Kind die Schule vorzeitig verlässt.

Beendet der Vorsitzende seine Amtszeit vorzeitig, so rückt sein gewählter Stellvertreter in das Amt nach. Das vorsorglich gewählte Mitglied des Elternbeirates ersetzt immer die Funktion des Stellvertreters.

Die ersatzweise für die übrigen Funktionen gewählten Mitglieder des Elternbeirates können ihre Funktionen auch vorübergehend ausüben, wenn und solange der eigentliche Funktionsträger an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

§12 Wahl der Vertreter in der Schulkonferenz

Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz erfolgt nach der Wahl der sonstigen Funktionsinhaber im Elternbeirat.

Die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden. Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde.

Die zwei Vertreter und deren direkte Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden.

Die Namen und Anschriften der Gewählten sind im Protokoll festzuhalten.

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§13 Wahlanfechtung

Ein Einspruch ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften dieser Geschäftsordnung verstoßen wurde.

Ein Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten, binnen einer Woche, unter Darlegung der Gründe, schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden erhoben werden.

Der Einspruch muss binnen zweier Wochen entschieden sein.

Der / die betroffenen Elternvertreter, deren Wahl angefochten wurde, sind bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.

Bis zur Entscheidung, die dem / den Betroffenen schriftlich zugehen muss, übt der gewählte Elternvertreter sein Amt weiterhin aus. 

§14 Aufgaben der Funktionsinhaber

Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Er bereitet die Sitzung vor, lädt ein und leitet sie.

Der Schriftführer hat die Aufgabe den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirates und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§15 Sitzungen, Einladungen

Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.

Zu den Sitzungen sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich, oder per

e – mail einzuladen.

Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies

  1. der Schulleiter
  2. mindestens 3 Mitglieder

unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.

Die Schulleitung und weitere Personen, z. B. Schülervertreter können zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§16 Beratung und Abstimmung

Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.

Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt, siehe § 8.

Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Es wird offen abgestimmt ( Zuruf oder Handzeichen ). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt.

Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung. Das Ergebnis ist vom Vorsitzenden binnen zweier Wochen allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

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§ 17 Ausschüsse

Der Elternbeirat kann je nach Bedarf themenbezogene Ausschüsse bilden.

An diesen können auch weitere Personen z. B. interessierte Eltern teilnehmen.

§18 Beitragserhebung

Für die Deckung der entstehenden Kosten z. B. Förderung und Unterstützung von schulischen Aktivitäten, kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben, welche am ersten Elternabend im neuen Schuljahr von den Elternvertretern eingesammelt und auf das bestehende Elternbeiratskonto überwiesen werden.

§19 Elternkassenführung

Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Kassenprüfer, welche einmal im Schuljahr die Kassenführung prüfen und das Ergebnis dem Elternbeirat bekannt geben.

§ 20 Änderung der Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

1.Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war.

2.Die Abstimmung kann nicht auf dem Wege der schriftlichen Umfrage erfolgen.

3.Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am _____________________________ in Kraft.

Ort und Datum: _________________________________

Vorsitzende /r des Elternbeirates: _________________________________

Stellv. Vorsitzende / r des Elternbeirates: _________________________________

Schriftführer / in: _________________________________

 
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